opencaselaw.ch

ZB 2007 39

Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein

Graubünden · 2007-10-17 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO

Dispositiv
  1. Die vereinigten Beschwerden ZB 07 39 und ZB 07 40 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren von Fr. 1’160.00 (Gerichtsge- bühr Fr. 1'000.00, Schreibgebühr Fr. 160.00) gehen je zur Hälfte solidarisch haftend zu Lasten von X. und von Y., welche überdies unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, der Kollektivgesellschaft Z. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 07 39

10. Dezember 2007 ZB 07 40 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner Richter Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc Thöny —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Kläger und Beschwerdeführer, sowie der Y., Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügungen und die Kostenentscheide des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. August 2007, mitgeteilt am 20. August 2007, in Sachen der Kläger und Beschwerdeführer gegen die K o l l e k t i v g e s e l l s c h a f t Z ., Beklagte und Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, betreffend gerichtliche und aussergerichtliche Kosten, hat sich ergeben:

2 A. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung vor dem Kreisamt Rhäzüns vom 11. Mai 2007 prosequierten sowohl X. als auch seine Ehefrau Y. in getrennten Verfahren ihre inhaltlich identischen negativen Feststellungsklagen gemäss Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegen die Kollektivgesellschaft Z. am 10. Juli 2007 rechtzeitig beim Be- zirksgericht Imboden. Dabei stellte X. folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 10'000.00 nicht besteht, welche Gegenstand der Betreibungs-Nr. 20700035 des Betreibungsam- tes Kreis Rhäzüns ist. 2. Es sei die Betreibung/Pfändung-Nr. 20700035 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vorläufig einzustellen.“ Y. stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 10'000.00 nicht besteht, welche Gegenstand der Betreibungs-Nr. 20700034 des Betreibungsam- tes Kreis Rhäzüns ist. 2. Es sei die Betreibung/Pfändung-Nr. 20700034 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vorläufig einzustellen.“ B. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 wurde der Kollektivgesellschaft Z. Frist zur Einreichung ihrer Prozessantwort gesetzt. Ebenfalls am 12. Juli 2007 wur- den sowohl X. als auch seine Ehefrau Y. für ihre Einzelklagen und die Kollektivge- sellschaft Z. aufgefordert, dem Bezirksgericht Imboden unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung gemäss Art. 39 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.00 zu leisten. Die Kollektivgesell- schaft Z. leistete diesen Betrag innert gesetzter Frist. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 stellte die Kollektivgesellschaft Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden das Gesuch um Sicherheitsleistung gegen X. mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei der Kläger für die mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Beklagten im Verfahren Proz. Nr. 110-2007-43 zu einer Sicherheitsleis- tung von Fr. 5'000.00 oder nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie die Kollektivgesellschaft Z. ge- genüber X. gestellt hatte, stellte sie das Gesuch um Sicherheitsleistung ebenfalls am 16. Juli 2007 gegenüber Y.. D. Mit separaten Verfügungen vom 17. Juli 2007 wurde sowohl X. als auch Y. eine Frist bis am 30. Juli 2007 zur Einreichung ihrer Vernehmlassungen gesetzt. Beide reichten in der Folge keine Vernehmlassungen ein.

3 E. Nachdem beide Kläger den Kostenvorschuss nicht innert Frist leiste- ten, wurde ihnen mit Verfügungen vom 25. Juli 2007 eine letzte Nachfrist angesetzt verbunden mit der Androhung, dass das Verfahren unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu ihren Lasten abgeschrieben werde, falls sie die einverlangte Vertrös- tung innert dieser letzten Nachfrist nicht bezahlen sollten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge von beiden Parteien nicht geleistet. F. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden schrieb mit Verfügung und Kostenentscheid vom 20. August 2007, mitgeteilt ebenfalls am 20. August 2007, die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG und das Gesuch um Si- cherheitsleistung ab und erkannte wie folgt: „1. Das Verfahren Proz. Nr. 110-2007-43 wird gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Verfahren Proz. Nr. 130-2007-107 wird infolge Gegenstandslosig- keit als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten für die Verfahren Proz. Nr. 110-2007-43 und Proz. Nr. 130-2007-107 von Fr. 700.00 gehen zulasten von X. und sind mittels beiliegenden Einzahlungsscheinen innert 30 Tagen dem Be- zirksgericht Imboden zu überweisen. Ausseramtlich hat X. die Beklagte mit Fr. 856.70 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Mitteilung.“ Ebenfalls am 20. August 2007, mitgeteilt am 20. August 2007, schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Verfügung und Kostenentscheid die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG und das Gesuch um Sicherheitsleistung der Y. wie folgt ab: „1. Das Verfahren Proz. Nr. 110-2007-44 wird gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Das Verfahren Proz. Nr. 130-2007-108 wird infolge Gegenstandslosig- keit als erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten für die Verfahren Proz. Nr. 110-2007-44 und Proz. Nr. 130-2007-108 von Fr. 700.00 gehen zulasten von Y. und sind mittels beiliegenden Einzahlungsscheinen innert 30 Tagen dem Be- zirksgericht Imboden zu überweisen. Ausseramtlich hat Y. die Beklagte mit Fr. 856.70 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Mitteilung.“ G. Dagegen erhob X. am 04. September 2007, eingegangen am 05. Sep- tember 2007, Beschwerde beim Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden. Er stellte folgende Begehren:

4 „1. Die Gebühren zu Lasten von uns hinsichtlich der Gerichtsgebühren und der gegnerischen Anwälte sind erheblich zu reduzieren. 2. Die Gebührenentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten sind zu prü- fen, ob dieser für andere Parteien bewusst höhere Gebühren und Kos- tennoten erteilt hat. 3. Die Gerichtsentscheide seien aufzuheben und das Verfahren ist unter Beachtung der Gleichberechtigung nochmals durchzuführen resp. be- urteilen zu lassen.“ Mit den gleichen Rechtsbegehren, wie sie bereits X. gestellt hatte, wandte sich Y. ebenfalls am 04. September 2007 an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Zur Begründung ihrer Anträge führten sie sinngemäss aus, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten zu hoch angesetzt, weil vorliegend gar keine Gerichtsver- handlungen stattgefunden hätten. Zudem hätten sie wesentliche Gründe gehabt, diese Verfahren einzuleiten. Es sei ihnen jedoch nicht mehr möglich gewesen, innert Frist einen Anwalt beizuziehen. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht neutral ver- halten. H. Am 26. September 2007 liess die Kollektivgesellschaft Z. ihre Be- schwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: „1. Auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie vollum- fänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdefüh- rer.“ Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwer- den betreffend die Kostenentscheide beziffern müssen, weshalb aufgrund ungenü- gender Bestimmtheit der Anträge nicht darauf einzutreten sei. Falls der Kantonsge- richtsausschuss auf die Beschwerden eintrete, seien sie abzuweisen, weil die vom Bezirksgerichtspräsidium gesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen ge- rechtfertigt seien. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. September 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den ange- fochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die durch X. und Y. angestrengten Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden betreffen sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht den gleichen Streitgegenstand, wobei die Ausführungen zur Begründung der identischen Rechtsbegehren übereinstimmen. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, die Verfahren ZB 07 39 und ZB 07 40 zusammenzule- gen, die Anträge gemeinsam zu behandeln und hierzu ein einziges Urteil zu erlas- sen.

2. a) Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden hat mit Verfügungen und Kos- tenentscheiden vom 20. August 2007 zwei von den Beschwerdeführern je separat angestrengte, inhaltlich identische, negative Feststellungsklagen gemäss Art. 85a SchKG infolge Nichtvertröstung gestützt auf Art. 39 ZPO als erledigt abgeschrieben. Dabei wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten von je Fr. 700.00 auferlegt und diese zusätzlich verpflichtet, die anwaltlich vertretene Gegenpartei ausseramt- lich mit je Fr. 856.70 inkl. MWST zu entschädigen. Diese Erkenntnisse stellen selbständige Kostenentscheide dar, welche, wie es hier geschehen ist, gestützt auf Art. 232 Ziff. 7 ZPO mittels Beschwerde dem Kantonsgerichtsausschuss zur Über- prüfung unterbreitet werden können. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwer- den den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen (Art. 233 ZPO).

b) Die Beschwerde ist gemäss Art. 233 ZPO schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der den Beschwerdeführern schon erstatteten Be- weisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Abs. 2). Ganz allge- mein gilt, dass das Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es grundsätzlich bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden könnte. Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden bedeutet dies, dass der Antrag – analog zu Forderungskla- gen (Art. 67 Abs. 1 ZPO) – grundsätzlich zu beziffern ist. An das Erfordernis der Begründetheit dürfen hingegen mit Blick auf den Zweck von Prozessbestimmungen, auf die Verwirklichung des materiellen Rechts und auf das Gebot, gegenüber Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es darf kein überspitzter, mit keinen schutzwürdi- gen Interessen zu rechtfertigender Formalismus befolgt werden (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 52/53; BGE 116 II 219). Demnach ist für den Inhalt des Rechtsbegehrens nicht der eigentliche Wort-

6 laut, sondern vielmehr der Wille der Partei, der sich durch Auslegung unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben aus den Rechtsschriften ergibt, entscheidend (vgl. PKG 1991 Nr. 11; PKG 1988 Nr. 4).

c) Die Beschwerdeführer haben ihre Rechtsbegehren sehr rudimentär verfasst. Im Grundsatz geht daraus aber ihre Absicht hervor, eine Reduktion der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu erwirken. Eine Bezifferung ist nicht zwingend erforderlich, da es vorliegend nicht um die Zusprechung einer Forderung geht, sondern eine Reduktion von gerichtlich bereits festgelegten Beträgen bean- tragt wird. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, die Höhe der Reduktion im Ermessen des Gerichts zu belassen.

d) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe die Gerichtskosten zu hoch angesetzt, weil gar keine Verhandlungen und keine materiellen Beurteilungen stattgefunden hätten. Zudem sei aus früheren Ur- teilen ersichtlich, dass das Bezirksgerichtspräsidium Imboden jeweils überhöhte Kosten auf die Beschwerdeführer überwälze. Zu ihren Gunsten würden die Kosten hingegen jeweils tief angesetzt. Die Beschwerdeführer beantragen pauschal die Aufhebung der von ihnen eingereichten Entscheide und die Wiederholung der Verfahren „unter Beachtung der Gleichberechtigung“. Sie nehmen aber keinen konkreten Bezug auf die ange- fochtenen Verfügungen. Die Beschwerdeführer hätten zu substantiieren gehabt, in- wiefern die Gerichtskosten zu hoch berechnet worden seien. Zu diesem Zweck hät- ten sie gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Ent- schädigung im Zivilverfahren (BR 320.070) innert zehn Tagen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr sowie eine detaillierte Abrechnung über die Schreibgebühren und Barauslagen von der Vorinstanz verlangen können. Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. In vorgenannten pauschalen Anga- ben der Beschwerdeführer kann keine den Erfordernissen von Art. 233 Abs. 2 ZPO genügende Begründung im Rechtssinne erblickt werden. Dafür bräuchte es eine sachbezogene und substantielle Auseinandersetzung mit den einlässlichen und de- taillierten Erwägungen der Vorinstanz. Der Kantonsgerichtsausschuss hat nicht von sich aus die Abrechnung auf irgendwelche Fehler zu untersuchen. Überdies sei er- wähnt, dass sich die auf die Parteien abwälzbaren Verfahrenskosten gemäss Art. 2 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren aus der Schreibgebühr, den Barauslagen sowie der (am stärksten ins Gewicht fal- lenden) Gerichtsgebühr zusammensetzen, wobei zu letzterer nach Art. 7 des Kos- tentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) unter bestimmten, hier nicht weiter interes-

7 sierenden, Voraussetzungen noch ein Streitwertzuschlag erhoben werden kann. Stehen wie im vorliegenden Fall in einer vor Bezirksgericht zu beurteilenden Zivil- streitsache die vermögensrechtlichen Belange im Vordergrund, ist bei der Bemes- sung der Gerichtsgebühr von Art. 2 des Kostentarifs im Zivilverfahren auszugehen, der einen Rahmen von Fr. 1’000.00 bis Fr. 20'000.00 vorsieht. Somit liegt die ver- rechnete Gerichtsgebühr offensichtlich innerhalb des Rahmens von Art. 2 des Kos- tentarifs im Zivilverfahren, wenn vorliegend auch nicht materiell zu entscheiden war und das Verfahren zu Recht frühzeitig abgeschrieben werden konnte. Im Übrigen ergeben allein schon die Schreibgebühren gemäss Art. 8 des Kostentarifs im Zivil- verfahren pro Fall einen Betrag von ca. Fr. 300.00, sodass die Gesamtkosten pro Fall (inkl. das Verfahren über die Sicherheitsleistung) von Fr. 700.00 offensichtlich nicht zu beanstanden sind. Mangels genügender Substantiierung kann auf diese Rüge der Beschwerdeführer aber gar nicht weiter eingetreten werden. 3. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Eingaben an den Kantonsge- richtsausschuss Graubünden vom 04. September 2007 weiter vor, die ausserge- richtliche Entschädigung des Gegenanwaltes sei erheblich zu reduzieren.

a) Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass im zivilrechtlichen Be- schwerdeverfahren dem Kantonsgerichtsausschuss ein Eingreifen nur bei Rechts- verletzungen und willkürlichen Tatsachenfeststellungen erlaubt ist (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Für jene Bereiche, in welchen dem Richter oder der Richterin ein Er- messensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass eine Rechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn sich die Ausübung des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn es überschritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder er in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsempfinden zuwiderläuft (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die angefochtenen Ver- fügungen und Kostenentscheide können somit nur beschränkt – im eben umschrie- benen Sinne – überprüft werden. b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin stellte einen Totalauf- wand für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'713.45 in Rechnung. In Berück- sichtigung der Aufwendungen für beide Haupt- und je ein Nebenverfahren ist die Zusprechung dieser aussergerichtlichen Entschädigung nicht zu beanstanden. Zu- dem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin an zwei Vermittlungsver- handlungen teilgenommen und zwei Prozesseingaben betreffend Sicherheitsleis- tung verfasst, weshalb der Aufwand detailliert und rechtsgenüglich ausgewiesen ist.

8 Die Beanstandung der zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung ist so- mit offensichtlich unbegründet.

4. a) Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, dass der Bezirks- gerichtspräsident Imboden bei der Entscheidung betreffend Sicherheitsleistung ge- nau gewusst habe, dass sich die Beschwerdeführer in schwierigen finanziellen Ver- hältnissen befänden und somit nicht in der Lage sein würden, die Sicherheitsleis- tungen zu bevorschussen. Grundsätzlich werden die Amts- und Gerichtskosten von den Parteien getragen (Art. 37 Abs. 2 ZPO) und solange die ersuchende Partei die vom Richter festgesetzte Vertröstung nicht leistet oder keine Bewilligung zur unent- geltlichen Rechtspflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden nicht verpflichtet zu han- deln (Art. 38 Abs. 2 ZPO). In der Regel haben die Parteien die gleiche Vertröstung zu leisten (Art. 38 Abs. 1 ZPO). Art. 39 ZPO legt die Folgen der Nicht- beziehungs- weise nicht rechtzeitigen Vertröstung folgendermassen fest: Wenn eine Partei auf erstmalige Aufforderung nicht vertröstet, setzt ihr der Gerichtspräsident unter An- drohung der Säumnisfolgen eine angemessene Nachfrist an. Wenn der Kläger auch innert dieser Frist nicht vertröstet, wird die Klage als erledigt abgeschrieben (Abs. 1). Solange der Beklagte nicht vertröstet hat, ist er von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen; der Gerichtspräsident entscheidet nach freiem Ermessen, inwie- weit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird (Abs. 2). Somit kann trotz prekärer finanzieller Situation nicht auf einen Gerichtskostenvorschuss verzichtet werden, solange keine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung vorliegt.

b) Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, der Bezirksgerichts- präsident habe Personen in den Richterstand berufen, welche mit dem Beschwer- deführer in geschäftlichen Aktivitäten gestanden hätten und somit von vornherein keine unparteiische Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer treffen konn- ten. Die Beschwerdeführer übersehen dabei aber, dass das fragliche Gerichtsver- fahren gar noch nicht soweit gediehen war, dass die Gerichtskomposition festzule- gen gewesen wäre. Selbst wenn bereits eine den Beschwerdeführern nicht ge- nehme Gerichtszusammensetzung festgelegt worden wäre, hätten sie zunächst beim betroffenen Gericht selbst ein Ausstandsbegehren stellen müssen. Die Erhe- bung eines entsprechenden Einwandes erst im Beschwerdeverfahren wäre ohnehin verspätet.

c) Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, der Bezirksgerichts- präsident habe in früheren Urteilen mit verletzenden Aussagen ihnen gegenüber

9 jeweils Nachdruck seiner Haltung gegeben. Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachgewiesen, inwiefern die Vorinstanz verletzende Aussagen getätigt haben soll. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerden betreffend die Gerichtskosten mangels Substantiierung nicht eingetreten werden kann. In den übrigen Punkten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 6. Da die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu er- zielen vermochten, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 1’000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 160.00, total somit Fr. 1'160.00, vollumfänglich zu ihren Lasten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Als unterliegende Partei sind die Beschwerdeführer überdies verpflich- tet, der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für deren Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sie ist dem mutmasslichen not- wendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 500.00 festzulegen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die vereinigten Beschwerden ZB 07 39 und ZB 07 40 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren von Fr. 1’160.00 (Gerichtsge- bühr Fr. 1'000.00, Schreibgebühr Fr. 160.00) gehen je zur Hälfte solidarisch haftend zu Lasten von X. und von Y., welche überdies unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, der Kollektivgesellschaft Z. für das Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebe- nen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: